Von: X.
Datum: 14.05.2015
Betreff: Rechtliche Anfrage
An: wolfgang.nagelschmied@akstmk.at

AN: Dr. Wolfgang Nagelschmied

Sehr geehrter Herr Dr. Nagelschmied!

Laut Schreiben der PVA (im Anhang) ist dort beschrieben, dass bei Zurückziehung des Antrages eine Gehaltskürzung auf 51 % erfolgt.
Diese Regelung ist jedoch meiner Suche nach in der DO.A NICHT festgelegt, lediglich, dass bei Nicht-Antragstellung der Pension eine Gehaltskürzung besteht.
Ich ersuche Sie daher um Auskunft, wo die rechtliche Grundlage zu finden ist, dass die PVA die Möglichkeit hat, bei Zurückziehung des BU-Antrages die lt. DO.A festgelegte Gehaltsfortzahlung von 12 Mon. bei über 20 Jahren DV (§ 60 1.) auf 51 % zu kürzen.

Ich ersuche aus Rechtsgründen freundlich um  möglichst umgehende SCHRIFTLICHE Beantwortung meiner Anfrage.

Mit vorzüglicher Hochachtung
X.

Der Brief, den die Anfrage betrifft:


Dankenswerter Weise wurde die Anfrage von Frau X. umgehend von der AK Dr. Nagelschmied beantwortet.

Die Rechtsinformationen werden für alle SV-Bedienstete hier zur Verfügung gestellt.

Obwohl Herr Dr. Nagelschmied ersehen könnte, dass die SV-Bedienstete mit der Pensionsantragstellungs-Regelung sehr unter Druck ist, und es dieser helfen könnte, von der Regelung § 60 (5) zu wissen, weist der Leiter der Rechtsabteilung NICHT auf die Ausnahmeregelung hin, dass in begründeten Fällen der Dienstnehmer auf die Aufforderung zum Pensionsantrag verzichten kann.


Daher stellt die SV-Bedienstete eine neuerliche Anfrage zur bestehenden Ausnahmeregelung an die AK (glücklicherweise weiß SIE selbst von dieser).


Weitere Anfrage von Frau X betreffend der Ausnahmeregelung laut DO.A & 60 (5):




Von: Frau X.
Datum: 15.05.2015
Betreff: Anfrage 15.5.2015
An: wolfgang.nagelschmied@akstmk.at


 
AN: Dr. Wolfgang Nagelschmied

 
Sehr geehrter Herr Dr. Nagelschmied!
 
Allerbesten Dank für Ihre so rasche und hilfreiche Stellungnahme auf meine Anfrage.
 
Betreffend § 60 (5) habe ich noch eine Frage betreffend:
§ 60 DO.A (5) In begründeten Fällen kann der Dienstgeber von der Aufforderung gemäß
Abs 3 absehen. 
(Geltende Fassung ab 1. Jänner 2013 / 84. Änderung) 
 
In der DO.A. ist nicht definiert, was ein begründeter Fall ist. 

Da in meinem Fall ein langes Mobbing vorliegt, dass dem Dienstgeber auch schriftlich gemeldet wurde, bitte ich freundlich um Auskunft:
 
1. Was ist ein begründeter Fall? Wie ist dies definiert?
2. Ist man als Mobbingbetroffene ein begründeter Fall?
3. Ist die Entscheidung, ob ein begründeter Fall vorliegt, nach "Gutdünken" des Dienstgebers zu
   treffen oder gibt es dazu Vorgaben?
 
Im Voraus vielen Dank für Ihre Hilfe!
 
Mit vorzüglicher Hochachtung,
Frau X.
 

Volksbegehren

Hier geht es zu den aktuellen Volksbegehren:

 

https://www.bmi.gv.at/411/

welche am Gemeindeamt/Magistrat und über die Handysignatur unterstützt werden können.

Relevantes Volksbegehren für Mobbingbetroffene

Auf das Volksbegehren von

Martin Wabl:

 

"STOP DER PROZESSKOSTENEXPLOSION"

http://www.martinwabl.at/STOP-DER-PROZESSKOSTENEXPLOSION.html

 

wird für Mobbingbetroffene besonders hingewiesen.

Jeder kann etwa nach Mobbing, einem Arbeitskonflikt,  einem Verkehrsunfall, einer Scheidung oder nach einem Verlassenschaftsverfahren mit einem Gerichtsverfahren konfrontiert sein.

 

Daher verdient dieses Volksbegehren, nach Meinung von Mobbingbetroffenen, Ihre

Unterstützung.