VwGH GZ Ra 2016/12/0056 vom 21.12.2016

 

Folgeverfahren zu BVwGH W1062012123-2/2E

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Auszug:

 

 

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Soweit sich die Revision gegen die Zurückweisung des unter Punkt 1. und gegen die Abweisung des unter Punkt 6. des Antrages des Revisionswerbers vom 25. Juni 2014 geltend gemachten Anspruches richtet, wird sie zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis (soweit es sich auf die Abweisung der unter Punkt 3., 4. und 7. dieses Antrages geltend gemachten Ansprüche bezieht) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

16 Unter diesem Punkt eines Antrages vom 4. Februar 2010 hatte der Revisionswerber, gestützt auf eine behauptete Mehrfachdiskriminierung, Ansprüche daraus abgeleitet, dass er die gleiche Arbeit wie eine näher genannte Kollegin leiste, jedoch im Gegensatz zu dieser nach A1/5 besoldeten Kollegin nach A1/4 entlohnt werde.

 

17 Die daraus abgeleiteten Ansprüche des Revisionswerbers wies der Präsident des Rechnungshofes mit einem Bescheid vom 4. August 2010 ab.

18 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos, wobei der Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungsgründen seines vorzitierten Erkenntnisses - im Einklang mit der vom Revisionswerber in seiner Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde insofern unbestritten gelassenen Bescheidbegründung - davon ausging, dass die vom Revisionswerber ins Treffen geführte andere Mitarbeiterin mit ihrem Arbeitsplatz lediglich vorläufig betraut gewesen sei, weshalb sie sich nicht in einer mit ihm vergleichbaren Situation befunden habe.

19 Mit Spruchpunkt 1. seines Bescheides vom 22. Dezember 2014 wies der Präsident des Rechnungshofes die unter Punkt 1. des Antrags des Revisionswerbers vom 25. Juni 2014 geltend gemachten Ansprüche wegen "res iudicata" zurück. Über diese Ansprüche sei bereits mit Bescheid vom 4. August 2010 entschieden worden.

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46 ad Punkt 3.) Diskriminierung durch Unterlassung von Erledigungen ohne unnötigen Aufschub

Folgende Tatsachen zeigen den zeitlichen Ablauf der Bearbeitung meines Verbesserungsvorschlags:

 

24.12.2011

Mein Verbesserungsvorschlag, nach dem Vorbild des BMF eine Bestimmung zum Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz im Frauenförderungsplan des Rechnungshofs aufzunehmen.

22.09.2012

Inkrafttreten des neuen Frauenförderungsplan des Rechnungshofs 2012/2013 ohne Berücksichtigung meines Vorschlags (BGBl. II Nr. 311/2012).

05.11.2012

Beurteilung meines Verbesserungsvorschlags durch die zuständige Kommission

29.01.2013

aktenmäßige Erledigung der Kommission mit der Empfehlung an den Präsidenten, ein Anerkennungsschreiben auszufertigen.

27.02.2013

Mein Ansuchen auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens beim Bundessozialamt.

25.11.2014

Kundmachung des Frauenförderungsplans des Rechnungshofs 2014/2015 ohne Berücksichtigung meines Vorschlags (BGBl. II Nr. 304/2014).

01.12.2014

Meine Stellungnahme im ggstl Verfahren mit der Klarstellung, dass ich gerne bereit bin, für meinen Verbesserungsvorschlag eine Belohnung und ein Anerkennungsschreiben des Präsidenten entgegen zu nehmen.

20.02.2015

Noch immer keine endgültige Erledigung meines Verbesserungsvorschlags im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 29.01.2013 bzw der Ankündigung von SChefin Mag. Y im Schlichtungsverfahren am 06.03.2014.

   

 Dass der Rechnungshof angeblich die Absicht hatte, im Schlichtungsverfahren diesen Punkt gütlich zu regeln, und die umfangreichen Ausführungen dazu erinnern an die Methode, dass man verwirren soll, wenn man keine Argumente hat.

Der Rechnungshof hat jedenfalls nicht ermittelt, weshalb mir trotz der aktenmäßigen Empfehlung der Kommission vom 29.01.2013 kein Anerkennungsschreiben im Februar 2013 zugestellt wurde. Diese Erledigung war binnen weniger Minuten möglich.

Die angebliche Absicht, diesen Punkt im Schlichtungsverfahren zu erledigen, konnte im Februar 2013 noch nicht vorgelegen sein, weil nach den Feststellungen der Dienstbehörde mein Ansuchen auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens erst am 27. Februar 2013 beim Bundessozialamt eingebracht wurde.

Die Bearbeitung meines sehr einfachen Verbesserungsvorschlags hat bisher deutlich mehr als drei Jahre gedauert und es wurde noch immer keine endgültige Erledigung ausgefertigt.

Es ist mE daher offenkundig, dass es unterlassen wurde, eine Erledigung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen.

 

Eine Diskriminierung ist mE deswegen gegeben, weil andere Kollegen nicht jahrelang auf Erledigungen oder eine Anerkennung warten müssen.

 

Anmerkung SHG: Der VwGH sieht eine mehr als 3-J. Nicht-Erledigung des Dienstgebers RH als nicht diskriminierend (...)
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48 Zum Antragspunkt 4. machte der Revisionswerber als Diskriminierung geltend, er habe am 23. März 2012 um 12.30 Uhr eine Verhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien zu verrichten gehabt.

49 Anders als von sonstigen Bediensteten sei von ihm zunächst verlangt worden, für diese Verhandlung einen Urlaubstag zu nehmen.

50 Erst als er - nach Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt - dieses Ansinnen als rechtswidrig gerügt habe, sei ihm eine jeweils 30minütige An- bzw. Rückreisezeit als Behördengang genehmigt worden. Die genehmigte Anreisezeit sei aber nicht ausreichend gewesen, um den Gerichtssaal mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.

51 Im Vorhalt vom 14. November 2014 führte die Dienstbehörde zu diesem Antragspunkt Folgendes aus:

"In der Sache stellt der Rechnungshof fest, dass Ihnen in der Angelegenheit nach einem vorangehenden Schriftwechsel (per E-Mail) für den Besuch einer Verhandlung am 23. März 2012 vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien mit E-Mail-Nachricht von SCh. Mag. Y vom 22. April 2012 ein Behördenweg für den Zeitraum von 12.00 bis 13.20 Uhr genehmigt worden ist, nachdem die tatsächliche Verhandlungsdauer festgestanden ist. Die Verhandlung war für

12.30 Uhr terminisiert und hat laut Gericht bis 12.50 Uhr gedauert. Unter Einbeziehung einer 30 minütigen An- und Rückreisezeit zum ASG Wien wurde Ihnen mitgeteilt, dass entsprechend der geltenden Rechtslage eine dienstrechtliche Abwesenheit für den Zeitraum 12.00 bis 13.20 Uhr gerechtfertigt sei und diese im ESS (Elektronisches Zeiterfassungssystem) als Behördengang gewidmet werden kann. Darüber hinausgehende Abwesenheiten an diesem Tag könnten nicht als Dienstzeit im ESS verbucht werden.

Tatsächlich liegen für den 23. März 2012 folgende Zeitaufzeichnungen vor: Normaldienstzeit/Gleitzeit von 09.10 bis 11.05 Uhr und von 16.15 bis 16.35 Uhr; Pause von 11.05 bis 12.00 Uhr und von 13.20 bis 16.15 Uhr; Behördenweg von 12.00 bis

13.20 Uhr. Daraus folgt offenbar, dass Sie nach der Verhandlung erst ab 16.15 bis 16.35 Uhr wieder in den Rechnungshof zurückgekehrt sind und Dienst versehen haben.

Gemäß der damals geltenden Dienstzeitregelung im Rechnungshof (Dienstzeitregelung 2009) konnten in begründeten Ausnahmefällen, wie bei unaufschiebbaren Behördenwegen, vom Dienstvorgesetzten Abwesenheiten aus persönlichen Gründen als gerechtfertigte Abwesenheit in der Blockzeit genehmigt werden."

52 Im Bescheid vom 22. Dezember 2014 stützte sich die Dienstbehörde im Wesentlichen auf diesen Vorhalt.

53 In der Beschwerde führte der Revisionswerber (Beschwerdeführer) hiezu Folgendes aus:

"Für mich steht eine Diskriminierung wegen der Anordnung, mir für einen Behördenweg einen Urlaubstag zu nehmen, fest. Es sind doch auch im Zeiterfassungssystem Einträge für Behördenwege vorgesehen, die anderen Kollegen problemlos gewährt werden.

Wie problemlos und großzügig solche Behördenwege insbesondere den Vertretern der Dienstbehörde genehmigt wurden und werden, wäre jedenfalls im Rahmen der Sachverhaltsermittlung festzustellen gewesen.

Ich verweise auf meine Stellungnahme vom 1. Dezember 2014, in der ich die Tatsache vorgebracht habe, dass eine Gerichtsverhandlung am Arbeits- und Sozialgericht Wien bei Berücksichtigung der Personenkontrolle im Gerichtsgebäude in einer halben Stunde nicht erreicht werden kann. Außerdem habe ich beantragt, die Anfahrts- und Rückfahrtszeiten zu den diversen Schlichtungsverhandlungen mit dem Rechnungshof bzw mit Mag. Y zu ermitteln, die den Mitarbeitern des Rechnungshofs (Mag. A, Mag. B, Mag. Y, Dr. C und Mag. D) im Vergleich zur Fahrplanauskunft der Wiener Linien gewährt wurden."

54 Im angefochtenen Erkenntnis vertrat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, die dem Revisionswerber eingeräumte Zeit sei "eher als knapp bemessen" anzusehen. Dies sei aber angesichts der Pflicht die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden einzuhalten "nicht rechtswidrig". Der Revisionswerber habe nie behauptet, dass ihm der gewährte Zeitraum für das Erreichen des Verhandlungsortes und die Rückreise an die Dienststelle tatsächlich nicht ausgereicht hätte. Auch bestünden keine Anhaltspunkte für die Diskriminierung des Revisionswerbers gegenüber anderen Mitarbeitern des Rechnungshofes betreffend die Absolvierung von Behördenwegen.

68 Zu Antragspunkt 4. ist zunächst die von der Dienstbehörde geübte Praxis, die zur Befolgung innerhalb der Dienstzeit gelegener Behördenladungen erforderliche Zeit als gerechtfertigte Abwesenheit zu werten, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Vor diesem Hintergrund erscheint es aber nicht ausgeschlossen, schon das Ansinnen an den Revisionswerber, zu einem solchen Zweck - anders als andere Dienstnehmer - Urlaub zu nehmen, als Diskriminierung zu werten. Darüber hinaus wäre es erforderlich gewesen, eine ausreichende Anreisezeit zu gewähren.

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(Auszüge aus VwGH-Erkenntnissen können nur verkürzt wesentliche Tatsachen aufzeigen, zur vollständigen Information wäre das gesamte VwGH-Erkenntnis  zu lesen).

Volksbegehren

Hier geht es zu den aktuellen Volksbegehren:

 

https://www.bmi.gv.at/411/

welche am Gemeindeamt/Magistrat und über die Handysignatur unterstützt werden können.

Relevantes Volksbegehren für Mobbingbetroffene

Auf das Volksbegehren von

Martin Wabl:

 

"STOP DER PROZESSKOSTENEXPLOSION"

http://www.martinwabl.at/STOP-DER-PROZESSKOSTENEXPLOSION.html

 

wird für Mobbingbetroffene besonders hingewiesen.

Jeder kann etwa nach Mobbing, einem Arbeitskonflikt,  einem Verkehrsunfall, einer Scheidung oder nach einem Verlassenschaftsverfahren mit einem Gerichtsverfahren konfrontiert sein.

 

Daher verdient dieses Volksbegehren, nach Meinung von Mobbingbetroffenen, Ihre

Unterstützung.