VwGH GZ 2013/12/0177 vom 04.09.2014 

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

 

Auszug

 

Der Sachverhalt wird nunmehr von der Dienstbehörde nur verkürzt dargestellt, ist aber im Erkenntnis
VwGH 2010/12/0198 angegeben. Betreffend 'Pensionsansuchen' verweise ich auf meine bisherigen Angaben zu diesem Punkt, dass mir am 23. Juni 2008 von Mag. A in der Personalabteilung mitgeteilt wurde, dass ein ursprünglich geplanter (und genehmigter) Erholungsurlaub (2. Juli bis 22. Juli 2008 und 28. Juli bis 29. August 2008) auf das gesetzliche Mindestmaß gekürzt wird (28. Juli bis 22. August). Konkrete dienstliche Gründe wurden nicht genannt. Solche konkreten dienstlichen Gründe hat es auch nicht gegeben, sonst hätte weder ich einen Urlaub angemeldet noch mir der Abteilungsleiter MR Dr. S diese Urlaubstage genehmigt! Kein Abteilungsleiter des Rechnungshofs genehmigt einen Urlaub, wenn 'Dienstesrücksichten' dagegen sprechen. Als für die Bauarbeiten im Rechnungshofgebäude Verantwortliche waren sowohl Dr. S als auch ich davon überzeugt, dass ich meinen hohen Urlaubsanspruch besser in der Anfangsphase der Bauarbeiten reduziere, da erfahrungsgemäß beim Endausbau und der Inneneinrichtung mehr Zeitaufwand für die Baubeauftragten notwendig ist als bei Abbrucharbeiten.

 

Ich wurde ausdrücklich wegen meiner Berufserfahrung als Verantwortlicher und als vom Rechnungshof als am besten geeigneter Mitarbeiter für die Bauarbeiten der Abteilung Budget und Infrastruktur 'bis auf Weiteres' zugeteilt. Und nach dieser Berufserfahrung war mir ­ ebenso wie dem Abteilungsleiter Dr. S ­ völlig klar, dass erst im fortgeschrittenen Baustadium insbesondere im Endausbau und bei der Einrichtung wesentlich mehr Zeitaufwand für die Bauarbeiten

erforderlich sein wird und eine Urlaubskonsumation in einer späteren Bauphase aus Dienstesrücksichten zu vermeiden wäre.

Die Kürzung des Urlaubs war daher mE reine Schikane und dies kann auch aus dem EMail vom 25. Juli 2008, das ich hiemit vorlege (Anlagen A und B), geschlossen werden. Von der Sektionschefin Dr. H wurde mir lediglich aufgetragen, alle Bauakten nachzulesen. Das war weder dringlich noch überhaupt erforderlich. Letzteres ergibt sich mE auch aus der Tatsache, dass sich die Sektionschefin Dr. H nie mehr wieder erkundigt hat, ob ich diese Akten gelesen habe. Wichtig war offenbar nur die schikanöse Terminsetzung an meinem ersten Urlaubstag. Bei der Besprechung mit Mag. A am 23. Juni 2008 anlässlich dieser nicht näher begründeten Urlaubskürzung habe ich die Frage gestellt, ob ich Urlaub im Juli erhalte, wenn ich sofort meinen Übertritt in den Ruhestand erkläre oder ob mir dieser Urlaub andernfalls finanziell abgegolten wird. Mag. A hat mir geantwortet, dass eine finanzielle Abgeltung von Urlaubstagen bei Übertritt

in den Ruhestand nicht in Frage kommt und ich daher im Falle eines 'Pensionsansuchens' den Urlaub im Juli konsumieren kann.

Da ich nicht davon ausgehe, dass mir der Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des Juli 2008 verweigert worden wäre, ergibt sich, dass die Urlaubskürzung im Juli und von einer Woche im August ­ ungeachtet angeblicher 'Dienstesrücksichten' ­ nicht mehr erforderlich gewesen wäre und der Rechnungshof diese angeblichen 'Dienstesrücksichten' jedenfalls im August ohne mein Zutun zu bewältigen gehabt hätte. Es gab zudem keine konkreten dienstlichen Gründe für eine Urlaubskürzung und bei Wahrnehmung der Fürsorgepflicht wäre der Urlaub zu genehmigen gewesen.

Am 25. Juni 2008 war ich um 10 Uhr nach Genehmigung durch den Stellvertreter der Sektionsleiterin MR. Ing. Mag. Sch bei der Mobbingberatung der GÖD, Frau. Direktor G, und habe  ihr meinen Mobbingfall vorgetragen. Frau Direktor G hat das Mobbing sofort erkannt und deswegen an die SChefin Dr. H einen Brief geschrieben.

 

Die Annahme der Dienstbehörde, dass keine Weisung zur Wahrnehmung des Termins an meinem ersten Urlaubstag durch die SChefin Dr. H erfolgt ist, sehe ich durch die Textierung des EMails vom 25. Juli 2008 widerlegt. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Weisung vor, weil auch 'imperative Einladungen' bzw 'imperative Ersuchen' im Zusammenhang mit einer Terminsetzung als Weisung zu verstehen sind. Auch ist die Annahme der Dienstbehörde, dass die SChefin Dr. H nicht über meine Urlaubsplanung Bescheid wusste, nicht bewiesen, sie wusste aber

auf jeden Fall über den genehmigten Urlaub vom 28. Juli bis 22. August Bescheid, da sie diese Urlaubskürzung selbst veranlasst hat.

Ich weise auf die Unterscheidung der Bedeutung der Begriffe 'Urlaubsplanung' und 'genehmigter Urlaub' ausdrücklich hin, weil es der Dienstbehörde im bisherigen Verfahren vor dem VwGH zur Zahl 2010/12/0198 hervorragend gelungen ist, durch ungenaue Angaben, eine Entscheidung in einzelnen Punkten zu meinem Nachteil herbeizuführen.

Beweis: GZ 502.115/069­S5­2/08 insbesondere der Aktenvermerk des Mag. A vom 24. Juni 2008, PV der Zeugen Dr. S, Mag. A, Ing. Mag. Sch Aktenvermerk vom 21. Juni 2008, EMail vom 25. Juli 2008, Schreiben der GÖD­Dir. G an SChefin Dr. H vom 10. Juli 2008 und 3.2.2015 Antwortschreiben der SChefin vom 28. Juli 2008."

 

 

IV. Zum Vorfall 2 "Diskriminierung durch Urlaubswiderruf 2007" (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides):

Zu diesem Vorfall brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25. April 2013 Folgendes vor:

 

"Ich verweise auf mein bisheriges Vorbringen und insbesondere auf die Tatsache, dass ich erst ab 16.20 Uhr meiner Frau bekanntgeben konnte, dass wir nächsten Tag auf Urlaub fahren können, aber nicht für welchen Zeitraum. Bei Urlaubsantritt wussten wir nicht, ob wir für zwei Wochen oder vier Wochen Urlaubsgepäck mitnehmen sollen. Diese Vorgangsweise beim Urlaubswiderruf 2007 habe ich als die ärgste Schikane in meinem 48­ jährigen Berufsleben

empfunden, zumal diese in besonderer Weise auch meine Ehefrau getroffen hat. Damit war auch der Erholungswert meines Urlaubs schwer beeinträchtigt, weil ich meine Urlaubs­Rundreise nicht wie geplant durchführen konnte und während meiner Urlaubstage ständig befürchten musste, dass mir die Urlaubsverlängerung nicht genehmigt wird. Ein im Urlaub so wichtiges 'Abschalten' war daher völlig unmöglich und es war mE auf die dadurch verminderte Konzentration auf Alltagsgefahren zurückzuführen, dass ich ausgerechnet in diesem Urlaub einen Unfall mit

schweren Folgen hatte. Am Freitag, dem 3. August 2007, um 14 Uhr, wurde mir nach meinen Aufzeichnungen auf Anordnung der SChefin Dr. H der ab Montag, dem 6. August 2007, genehmigte Urlaub widerrufen.

 

Es war eine Spezialität der SChefin Dr. H mir gegenüber, unerfreuliche Mitteilungen erst am Freitag Nachmittag bekannt zu geben, denn damit konnte man das Wochenende eines Mitarbeiters, den man zum Pensionsantritt motivieren will, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verderben. Es war daher mE auch kein Zufall, dass mir die Weisung zu einem Gespräch an meinem ersten Urlaubstag am 28. Juli 2008 mit einem EMail am Freitag, dem

25. Juli 2008, um 13.56 Uhr, übermittelt wurde (siehe Sachverhalt zu Punkt 1).

 

V. Zum Vorfall 6 "Diskriminierung durch Ermahnung" (Spruchpunkt 2. des angefochtenen

Bescheides): Zu diesem Vorfall brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25. April 2013

Folgendes vor:

"Die Dienstbehörde führt zu dieser rechtswidrigen Ermahnung in Punkt 3 an, dass eine Dienstpflichtverletzung 'seitens des Vorgesetzten rechtsirrtümlich' angenommen wurde. Dazu wäre zu ergänzen, ob diese nach Meinung der Dienstbehörde rechtsirrtümliche Annahme seitens des Vorgesetzten Mag. W (dessen Ernennung zum Direktor des Amtes für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung eine mehr als unterdurchschnittliche Qualifikation vermuten lässt) auch seitens weiterer Vorgesetzter erfolgt ist, konkret der SChefin Dr. H und den Vertretern der Dienstbehörde SChefin Dr. G, SChefin Mag. B und auch des Präsidenten des Rechnungshofs Dr. M.

 

In meinen 30 Dienstjahren im Rechnungshof habe ich zwar erkennen müssen, dass mE durch die in den letzten Jahren erfolgte Personalpolitik sowie das Führungsverhalten von Vorgesetzten ein deutlicher Niedergang der Qualität der Kontrolltätigkeit des Rechnungshofes zu bemerken ist (siehe Kontrollversagen in Salzburg) bei gleichzeitiger Betonung der quantitativen Leistung, dass aber alle oben genannten Vorgesetzten die Rechtswidrigkeit der Ermahnung trotz des Schreibens meines Rechtsanwalts nicht erkannt haben, halte ich dennoch für unwahrscheinlich. 

 

Außerdem ist im Schreiben meines Rechtsanwalts Mag. J an den Präsidenten des Rechnungshofs bzw die Dienstbehörde aus dem Jahr 2007 nachzulesen, dass ich gegen die Weisung, mich im Dienstweg zu einem Seminar der Gewerkschaft anzumelden, Widerspruch wegen Rechtswidrigkeit erhoben habe. Gemäß § 44 Abs 3 BDG gilt die Weisung als zurückgezogen, wenn sie nicht wiederholt wird. Kein Vorgesetzter hat die Weisung wiederholt.

Diese Tatsache lässt den Schluss zu, dass die Vorgesetzten die Rechtswidrigkeit erkannt haben, die Dienstbehörde aber dennoch den Vorwurf bis zum VwGH­Erkenntnis 2010/12/0198 weiter aufrechterhalten hat.

 

IX. Zu den Vorfällen 15. und 16., soweit die Bemessung der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung betroffen ist (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides):

 

In ihrem Vorhalt vom 2. Juli 2013 räumte die belangte Behörde zunächst ein, dass die Begründung ihres Bescheides vom 18. Dezember 2008 den Beschwerdeführer diskriminiert habe. Sodann heißt es:

 

"Auch der VwGH räumt ein, dass das Argument einer nicht mehr steigerbaren Belastungssituation für andere Mitarbeiter per se nicht diskriminierend ist, rügte aber die 'Hereinnahme eines zusätzlichen Ermessensgesichtspunktes' in der Bescheidbegründung. Der Rechnungshof beabsichtigte gerade diese nicht mehr steigerbare Arbeitsbelastung der anderen Bediensteten in der Begründung hervorzukehren und hätte die Entscheidung auch ohne den gerügten Ermessensgesichtspunkt nicht anders gelautet. Wenngleich die erkannte Diskriminierung dadurch nicht beseitigt wird, mildert dies aber nach Ansicht des Rechnungshofes die Erheblichkeit der Beeinträchtigung. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung wird außerdem dadurch abgemildert, dass Sie sich selbst nicht gegen den Inhalt der mit der Erledigung getroffenen Entscheidung über die Versagung von Sonderurlaub gewandt haben und dass der Rechnungshof inhaltlich auch bei Anträgen anderer Bediensteter eine nicht mehr steigerbare Belastungssituation von Mitarbeitern entscheidend in seine Überlegungen miteinbeziehen würde. Da es sich somit um eine Diskriminierung in einem Einzelfall handelt und die Erheblichkeit der Beeinträchtigung als gering einzustufen ist, wird die Bemessung der Höhe des immateriellen  Schadenersatzes mit insgesamt 500 EUR erwogen."

 

Der Beschwerdeführer replizierte hierauf am 17. Juli 2013 wie folgt:

"Der Rechnungshof erwägt nunmehr, den immateriellen Schadenersatz mit insgesamt 500 Euro zu bemessen. Es ist offenkundig, dass dieser Betrag nicht angemessen ist. ME wäre eine wesentlich höhere Entschädigungssumme angemessen, die der Rechnungshof bei jenen, die das Mobbing­ und Diskriminierungsverbot nicht beachtet haben, zu regressieren hätte. Denn eine Verletzung des Mobbing­ und Diskriminierungsverbots ist eine Dienstpflichtverletzung, die disziplinär zu ahnden wäre, und es ist nicht einzusehen, dass ausgerechnet im Rechnungshof Mobbing und Diskriminierung auf Kosten der Steuerzahler erfolgen kann."

 

Auch der VwGH räumte ein, dass das Argument einer nicht mehr steigerbaren Belastungssituation für andere Mitarbeiter per se nicht diskriminierend ist.

 

Der RH beabsichtigte gerade diese nicht mehr steigerbare Arbeitsbelastung der anderen Bediensteten in der Begründung hervorzukehren, bediente sich laut Erkenntnis des VwGH aber eines falschen (zusätzlichen) Ermessensgesichtspunktes. 

 

Der RH führt dies auf ein bedauerliches Versehen zurück, aber die Entscheidung hätte auch ohne den gerügten 'Ermessensgesichtspunkt' nicht anders gelautet.

 

 -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

(Auszüge aus VwGH-Erkenntnissen können nur verkürzt wesentliche Tatsachen aufzeigen, zur vollständigen Information wäre das gesamte VwGH-Erkenntnis zu lesen).

Volksbegehren

Hier geht es zu den aktuellen Volksbegehren:

 

https://www.bmi.gv.at/411/

welche am Gemeindeamt/Magistrat und über die Handysignatur unterstützt werden können.

Relevantes Volksbegehren für Mobbingbetroffene

Auf das Volksbegehren von

Martin Wabl:

 

"STOP DER PROZESSKOSTENEXPLOSION"

http://www.martinwabl.at/STOP-DER-PROZESSKOSTENEXPLOSION.html

 

wird für Mobbingbetroffene besonders hingewiesen.

Jeder kann etwa nach Mobbing, einem Arbeitskonflikt,  einem Verkehrsunfall, einer Scheidung oder nach einem Verlassenschaftsverfahren mit einem Gerichtsverfahren konfrontiert sein.

 

Daher verdient dieses Volksbegehren, nach Meinung von Mobbingbetroffenen, Ihre

Unterstützung.